Zur Meinungsfreiheit – 30 Jahre Antirassismusgesetz in der Schweiz

Einleitung

Am 25. September 1994 (vor 30 Jahren) hatte das Schweizer Stimmvolk die Möglichkeit, über eine schicksalhafte Entscheidung bezüglich der freien Meinungsbildung abzustimmen. Es ging damals um die Einführung des «Antirassismusgesetzes» Strafgesetzesartikel 261bis, parallel dazu verbunden mit dem Militärstrafgesetz Artikel 171c.
Durch die neuen Gesetzesartikel sollten Handlungen der Rassendiskriminierung unterbunden, rassistische Hetze und Angriffe auf die Menschenwürde, das Leugnen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und auch die Verweigerung einer öffentlich angebotenen Leistung aus Gründen der Rasse, Ethnie und Religion mit Geldbuße oder Gefängnis bestraft werden. Bis zu diesem Zeitpunkt galt in der Schweiz eine praktisch uneingeschränkte Meinungsfreiheit.

Diese Gesetzesparagraphen gegen die Einschränkung der Meinungsfreiheit und das Unterbinden von unliebsamen Diskussionen über Geschichte, Migration und sexuelle Orientierungen stammten ursprünglich aus der Übereinkunft von New York, vom 21. Dezember 1965. Diese Antirassismuskonvention trat am 4. Januar 1969, am 30. Tag nach Hinterlegung der 27. Ratifikationsurkunde beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen, in Kraft.

Die erste Maßnahme zum Schutze der Minderheiten in der Schweiz

In der Schweiz kam es bereits vor dem Zweiten Weltkrieg zu einer Gesetzgebung bzw. Maßnahme der Regierung gegen Rassismus und Diskriminierung. Diese geht auf den 5. Dezember 1938 zurück. Der Bundesrat beschloß an diesem Tag ein «Gesetz zum Schutz der Demokratie».
„Der Bundesrat beschließt Maßnahmen gegen staatsgefährliche Umtriebe und zum Schutz der Demokratie. Im November hatte eine Razzia der Bundespolizei Beweise für einen deutschen Nachrichtendienst erbracht. Durch die Verordnung wird u. a. mit Strafe bedroht, wer es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung der Eidgenossenschaft oder der Kantone rechtswidrig zu beseitigen und ausländischer Propaganda Vorschub leistet und wer zum Haß gegen einzelne Gruppen der Bevölkerung wegen ihrer Rasse, Religion oder Staatszugehörigkeit aufreizt.“1

Die politischen Vorboten

Als 31. Staat verabschiedete die Schweiz die Antirassismus-Konvention, aber erst 29 Jahre später. Die Diskussion um diese Konvention wurde aber schon in den 1970er-Jahren zum politischen Thema im Parlament. Bereits 1971, im Internationalen Jahr des Kampfes gegen Rassismus und Rassendiskriminierung, fragte Nationalrat Walter Renschler (SP) an, ob der Bundesrat den Beitritt zur Internationalen Konvention gegen Rassendiskriminierung geprüft habe. Der Bundesrat sprach sich schon damals eindeutig für einen Beitritt aus.

„Auch in seinem Bericht von 1982 zur schweizerischen Menschenrechtspolitik betonte der Bundesrat erneut, daß der Beitritt zur Konvention einen wichtigen Bestandteil der schweizerischen Menschenrechtspolitik darstelle. In den Jahren bis 1989 versprach der Bundesrat dem eidgenössischen Parlament mehrfach, den Beitritt zur Antirassismus-Konvention voranzutreiben, ohne sich jedoch je konkret an die Arbeit zu machen…“
Weiter:
„Eine interdepartementale Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Bundesamtes für Justiz, der Bundesanwaltschaft und später auch des EMDs, wurde beauftragt, einen Strafgesetzesartikel zur Rassendiskriminierung zu entwerfen. Die Arbeitsgruppe begann ihre Arbeit im Februar 1989.“2

Erste Anzeichen, dass das Gesetz zum Thema gemacht werden sollte, kam von der Jüdischen Rundschau «Maccabi» am 13. Februar 1987. Unter der Überschrift Schweiz erhält ein Anti-Rassismus-Gesetz“. Interessant darin war zu lesen: „Auch in der Schweiz soll es bald, wie in verschiedenen europäischen Ländern, ein Anti-Rassismus-Gesetz geben. Dies hat die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, Elisabeth Kopp, unlängst in einem Brief an den Genfer Nationalrat Gilles Petitpierre, der Mitglied der LICRA (Internationale Liga gegen Rassismus und Antisemitismus) ist, bekräftigt. Die LICRA hatte ein entsprechendes Gesetz vorgeschlagen… Es wäre mehr als zu begrüßen, wenn auch die Schweiz ein entsprechendes Gesetz hätte, gegen Leute vom Schlage eines Max Wahl oder einer Mariette Paschoud vorzugehen.
Gerade im Fall des «Eidgenoss3» hat auch die Jüdische Rundschau widerholt darauf hingewiesen, wie stoßend es ist, dass hierzulande gedruckt und vertrieben werden darf, was z. B. in der BRD verboten und unter Strafe gestellt ist.

In seinem Bericht von 1982 betonte der Bundesrat schon damals, daß der Beitritt zur Konvention einen wichtigen Bestandteil der schweizerischen Menschenrechtspolitik darstelle. Nach dem «Frontenfrühling» von 1989 und dem vermehrt Auftreten von nationalen Gruppen, Anschlägen auf Asylbewerberheime und Angriffen auf Asylbewerber eröffnete der Bundesrat am 20. Dezember 1989 das Vernehmlassungsverfahren.

Die darauffolgenden Debatten in der Politik und Medien führten zu dem gewünschten Resultat: Der National- und Ständerat setzte durch die Schlußabstimmung am 18. Juni 1993 die Gesetzesvorlage um. Im Ständerat verlief die Abstimmung 34:0, im Nationalrat lautete das Ergebnis 114 gegen 13 Stimmen.

Gegen diese Gesetzesvorlage regte sich allerdings auch Widerstand. Kurz nach der Abstimmung über die neue Gesetzesvorlage im Parlament ergriff ein Komitee unter dem Hallauer SVP-Politiker Emil Rahm das Referendum. Unterstützt wurde er damals von Dr. Walter Fischbacher, der als Präsident der «Aktion für freie Meinungsäußerung» vorstand, und dem Vizepräsidenten Ernst Indlekofer (ehemaliger Herausgeber von Recht & Freiheit). Das Komitee hatte bis zum 4. Oktober 1993 Zeit, die nötigen Unterschriften zusammenzubringen. Dem Komitee ist es gelungen, bis zum letzten Tag genügend Unterschriften zu sammeln, um das Referendum zu ergreifen.

Der Abstimmungskampf

Dass der Abstimmungskampf zu einem der wichtigsten und teilweise auch übelsten werden sollte, war den Befürwortern und Gegner schon im Voraus bewusst.

Eine wichtige Rolle in diesem Abstimmungskampf spielte der damalige Nationalrat Christoph Blocher (SVP). Den Befürwortern und Gegnern des Gesetzes war klar, dass er ein entscheidender Faktor war, wenn nicht sogar der entscheidenste! Dass diese Annahme der Gegner richtig war, geht aus einem interessanten Zeitungsartikel aus dem Jahr 2003 hervor. Der damalige Präsident der Israelitischen Kultusgemeinde Zürich gab in der Neuen Zürcher Zeitung am Sonntag ein Interview:
„Blocher hat zwei Persönlichkeiten. Vor gut acht Jahren hatte ich die Aufgabe übernommen, Herrn Blocher bezüglich des Antirassismusgesetzes ruhigzustellen. An dem Lunch, zu dem ich ihn einlud, eröffnete ich das Gespräch etwa so: «Herr Blocher, als der – leider – weitaus Ältere gestatte ich mir eine Bemerkung, die Sie mir hoffentlich nicht übelnehmen. Nach meiner Beurteilung gibt es zwei Persönlichkeiten in Ihnen, nämlich Blocher, den Staatsmann und Blocher den Populisten. Bitte wählen Sie im bevorstehenden Abstimmungskampf richtig!» «Soso, ein Staatsmann und ein Populist», wiederholte Blocher, um gleich darauf zu erklären, er werde nicht nur nichts gegen das Antirassismusgesetz unternehmen, sondern sich für dessen Annahme einsetzen. Dass ich seine bisherige Politik mißbillige, brauche ich nicht zu betonen; aber er hat, was ich ihm hoch anrechne, Wort gehalten! Die Zitterpartie um dieses Gesetz wäre sonst wohl anders ausgegangen…4

Interessant am Abstimmungskampf war auch, mit welchen Mitteln die Befürworter und die Presse sich engagierten. Um dem Leser zu verdeutlichen, was damit genau gemeint ist, sollen einige Beispiel angeführt werden:
Im Israelitischen Wochenblatt vom 5. August 1994 wurde Werbung für eine Radiosendung gemacht, die am darauffolgenden Sonntag, dem 7. August, auf DRS 1 ausgestrahlt werden sollte. Bezeichnend am ganzen Artikel bzw. Sendung waren eigentlich zwei Aussagen: Kein Gegner des Gesetzes kommt zu Wort. Nein, sicher nicht“, sagte Othmar Hersche, Produzent und Leiter der Hintergrundsendung «Doppelpunkt» von Radio DRS zum Israelitischen Wochenblatt. „Ich bin der gleichen Meinung wie Frau Lipstadt – mit Auschwitzleugnern und Rassisten diskutieren wir nicht. Dieser Doppelpunkt ist ganz bewußt nicht kontrovers.“5

Das Zofinger Tagblatt von Freitag 16. Juli 1993 sprach vom «Referendum eines dubiosen Aktionskomitees». Mit diesem Titel sollte dem Leser bewusst suggeriert werden, dass dieses Komitee krumme Geschäfte mache, ja fast eine Mafia-ähnliche Vereinigung sei.
Der Kommentar, zum Artikel in der gleichen Zeitung, zeigt, wie geschlossen die Befürworter mit persönlicher Gesinnung argumentierten. Auch offenbart es, wie die offizielle Berichterstattung in eine Richtung informierte: „Nun wird doch noch gegen die vom Parlament beschlossene Strafmaßnahmen gegen Rassismus und Völkerhass das Referendum ergriffen… Ein Konservativer und ein Liberaler sowieso können sich mit den neuen Normen gegen Rassismus voll einverstanden erklären. Dieses Referendum stammt nicht von ihnen und wird von ihnen auch nicht unterstützt. Es stammt von reaktionären Kräften, von Personen, die nichts gelernt haben, kurz: von Unverbesserlichen!“6

Auch die Fernsehsendung Arena des SF (Schweizer Fernsehen) wollte nicht jeden vor der Kamera haben: „TV-Moderator Filippo Leutenegger hat inzwischen bereits die Modalitäten der Sendung festgelegt. Da bei der sehr heterogenen ARG-Gegnerschaft ein klarer Meinungsmacher fehlt, wird Otto Stich (damaliger Bundesrat, Anmerk. des Verf.) gleich gegen mehrere Kritiker der Anti-Rassismus-Strafnorm antreten müssen. Der Bundespräsident selber hat bei einer Vorbesprechung der TV-Sendung erklärt, er wolle nur gegen Gegner mit politischem Niveau und nicht gegen Neonazis antreten. Zuwenig Niveau attestiert Stich offenbar dem passionierten Leserbriefschreiber Emil Rahm aus Hallau, der allerdings als schlechter Redner beim Fernsehen ohnehin kaum berücksichtigt wird.“7

Um die Zitate zu vervollständigen, soll der schon oben erwähnte Präsident der Israelitischen Kultusgemeinde, Sigi Feigel, mit dem, was er über die Gegner dachte, aus einer Radiosendung zitiert werden: „S‘ gröschti politischi Lumpä-Gsindel, wo existiert“ (Es ist das größte politische Lumpengesindel, das existiert)8. Mit dieser Aussage hatten sich Sigi Feigel und die Befürworter der Antirassismusstrafform selbst entlarvt.

Ein dem Autor dieser Zeilen bekannter Zeitzeuge berichtete über die hitzigen Debatten im Nationalrat. Dabei soll der damalige Nationalrat Walter Steinmann (APS- Auto Partei Schweiz) in einer Nationalratsdebatte die Gesetzesvorlage als ein «Anti-Weisse-Rasse-Gesetz» bezeichnet haben. Diese Aussage von Walter Steinmann sorgte für einen heftigen Tumult und Aufregung im Nationalratssaal.

Dass die Befürworter sich ihrer Sache nicht ganz sicher waren und auch der Bundesrat nervös war, geht aus folgendem Zeitungsartikel hervor: „Die Befürworter des Antirassismus-Gesetzes sind nervös. Unsicherheit grassiert, nachdem das Volk am 12. Juni (1994) Bundesrat und Parlament gleich dreimal im Stiche gelassen hat, das Vertrauen in die Classe politique gestört ist und alles, was irgendwie mit der UNO in Verbindung gebracht werden kann, zum vornherein negativ bewertet wird. Solches bedenkend, sind sich die Verfechter der Antirassismus-Strafnorm eines Sieges unsicherer denn je, mögen vordergründig noch so viele Parteien und Organisationen ihre Ja-Parole proklamieren. Die Unsicherheit ging gar soweit, dass der Bundesrat eine Verschiebung ins Auge fasste.“9
Das Interessante an der ganzen Sache wäre gewesen, wenn der Bundesrat die Abstimmung tatsächlich verschoben hätte. Dies wäre ein nie dagewesener Entschluss gewesen.

Was nicht nur die Presse, sondern auch die Wähler im Vorfeld feststellen konnten, war, dass der Stimmbürger mehr schlecht als recht über die Abstimmung informiert war.
Dazu die Sonntags-Zeitung: „… Denn nicht weniger als 64 Prozent der Befragten erklären, dass sie sich mit der Vorlage noch nicht befaßt hätten. Nur gerade 9 Prozent deklarieren sich als gut informiert. Vor allem das jüngere Stimmvolk markiert ein deutliches Desinteresse: Nicht weniger als 72 Prozent der 18- bis 29 jährigen haben sich bis jetzt noch nicht in die Materie vertieft…“10

Die Kirche durfte in dieser Diskussion natürlich nicht fehlen. „Aus christlicher Verantwortung heraus sieht sich der Kirchenrat der evangelischen-reformierten Landeskirche nach den Worten seines Präsidenten, Pfarrer Ruedi Reich, zu einem Engagement für das Antirassismusgesetz verpflichtet… Wo es um die Würde des Menschen gehe, gelte es, eindeutig Stellung zu nehmen. Reich, gemäss dessen Ausführungen in der neutestamentlichen Verkündigung die Gleichwertigkeit der Menschen postuliert ist, zeigt sich entsetzt über die Leugnung von Auschwitz auch in unserem Land.“11

Die Medien waren sich eigentlich Grundsätzlich einig: „Befürworter kommen zu Wort, Gegner werden totgeschwiegen.“ Jedoch gab es auch kritische Stimmen, die vor allem das Verhalten der Medien und der Befürworter kritisch betrachteten. So äußerte sich Kurt W. Zimmermann, der damalige Chefredaktor der Sonntags Zeitung, wie folgt: „Rund um das Anti-Rassismus-Gesetzt erleben wir, eine Novität (Neuerscheinung) für die Direkte Demokratie, die Tabuisierung der Diskussion. Es spielt sich ein Abstimmungskampf ab, der gar kein Kampf ist, weil es keine Gegner gibt, keine Gegner geben darf. Die Neinsager zur Vorlage kommen praktisch nicht zu Wort.
Es ist nicht nur für Politologen bemerkenswert, wie die politische Schweiz derzeit mit der Anti-Rassismus-Vorlage umgeht. Nur die SVP hat an ihrer Delegiertenversammlung einen Gegner der Vorlage zugelassen. Bei den anderen Parteien wurde die Ja-Parole ohne Gegenmeinung gefaßt…
Warum alle vor der offenen Auseinandersetzung zurückschrecken, ist nicht nur eine Frage des Niveaus – das haben wir in der Vergangenheit schon längst auf Bodenhöhe gesenkt. Es ist vielmehr auch die Angst der politischen Mehrheitsparteien, erneut gegen die wachsende Schar der Rechtswähler unterzugehen…

Die Frage, wer die besseren Argumente habe, ist ersetzt durch die Frage nach dem besseren Charakter…
Gerade Befürwortern des Gesetzes müßte zu denken geben, welche spezielle Strategie rund um die Anti-Rassismus-Vorlage eingeschlagen ist. Die derzeit 40 Prozent Unentschlossenen, so sagen Politologen, bergen ein hohes Risiko-Potential. Wenn man ihnen das Gefühl gibt, sie würden manipuliert, werden sie nein stimmen.“12

Eine Analyse, die man nicht einfach so vom Tisch wischen konnte. Genau dies war eigentlich der Kernpunkt der ganzen Sache. Die etablierten Parteien hatten Angst davor, nach dem EWR-Nein und dem UNO-Nein, wieder eine Niederlage einfahren zu müssen. Die Frage der internationalen Solidarität stand auf dem obersten Platz der Befürworter. Sollte dies scheitern, war nach Meinung dieser das Schweizer Image in Gefahr.

Abstimmungstag

Am Sonntag, 25. September 1994, fand dann der Urnengang statt. 54,6% stimmten für die Gesetzesvorlage und 45,4% dagegen. Die Stimmbeteiligung lag gerade einmal bei 45,3% der stimmberechtigten Schweizer Bevölkerung.

Die Annahme der Gesetzesvorlage hatte zur Folge, dass es Mitte und Ende der 90er Jahren zu verschiedenen Prozessen gegen Revisionisten und Organisatoren von Anlässen mit nationalistischer Ausrichtung gekommen ist. Diese waren auch der eigentliche Fokus des Paragraphen 261bis.

Vergleicht man die Zahl der Straftaten und die daraus resultierenden Urteile und Strafbefehle (36 im Jahr 2023) in der Schweiz, mit dem benachbarten Deutschland, wo in den letzten Jahren eine Eskalation der Verurteilungen und darauf folgenden Strafbescheide festzustellen ist, sind diese bis heute in der Schweiz verschwindet gering.
»Für das Jahr 2023 hat das Fedpol der EKR bisher 63 Entscheide zu Artikel 261bis StGB (exklusiv 7 Entscheide zu Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung) weitergeleitet. Von diesen führten 36 zu einem Schuldspruch oder Strafbefehl…«

Volksabstimmungen zu Sachthemen und Gesetzesvorlagen sind ein Privileg des Schweizer Volkes. In keinem Land außer in der Schweiz, wo Straftatparagraphen zur Unterbindung von Rassendiskriminierung, Antisemitismus, Revisionismus, sexuelle Orientierung usw. eingeführt wurden, hatte das Volk die Möglichkeit, mit seiner Stimme darüber zu entscheiden, ob es sich freiwillig einen Maulkorb auferlegen will – das Schweizer Stimmvolk hat sich vor 30 Jahren dafür entschieden!

 

1 Autorenkollektiv, Chronik der Schweiz, Zürich 1987, S. 532.
2 Marcel Alexander Niggli, Rassendiskriminierung, Zürich 1996, S. XXII.
3
Eine damalige Zeitung, die von Dr. Max Wahl bis zur Einführung des ARGs herausgegeben wurde
4 Neue Zürcher Zeitung vom Sonntag, 14. Dezember 2003.
5 Israelitisches Wochenblatt vom 5. August 1994.
6 Zofinger Tagblatt vom Freitag 16. Juli 1993.
7 Sonntags-Zeitung vom 28. August 1994.
8 Radio DRS, Streitpunkt Eins, vom 21. Juni 1994. Die Original Tonaufnahmen liegen dem Verfasser vor.
9 Berner Zeitung vom 11. August 1994.
10 Sonntags-Zeitung vom 28. August 1994.
11 Neue Zürcher Zeitung vom 12. August 1994.
12 Sonntags Zeitung vom 28. August 1994.