Formen der Repression in Österreich

Die Republik Österreich wird uns gerne als neutraler, netter, bisweilen auch eigenwilliger Nachbar verkauft. Als Nationalisten wissen wir selbstverständlich über die Probleme unserer Nachbarn – sie sind den unseren recht ähnlich. Die demographische Katastrophe ist längst über ganz Westeuropa hereingebrochen und angesichts dieser Katastrophe erwachen die Völker der jeweiligen Staaten. Doch auch die Staaten schlafen nicht, sie schlagen wie von Sinnen auf all jene ein, die dem engen Meinungskorsett entfliehen wollen.

Vor gut vier Jahren haben wir darüber berichtet (https://avalon-gemeinschaft.ch/?p=1235), dass es in Österreich mittlerweile Leute gibt, die verurteilt werden, wenn sie am 20. April ein Bild von „Eiernockerl mit grünem Salat“ ins Weltnetz stellen. Vor rund zwei Jahren haben wir mit der deutschnationalen Gruppe „unwiderstehlich Österreich“ ein Gespräch geführt (https://avalon-gemeinschaft.ch/?p=1386). Heute wollen wir uns näher mit dem Unrechtsregime unserer Nachbarn befassen. Genauer gesagt mit der Repression des Staates gegen sein eigenes Volk. Darunter verstehen wir Maßnahmen und Handlungen, die darauf abzielen, das Freiheitsrecht der eingeborenen Deutsch-Österreicher und ihre politische Aktivität zu beschränken und zu unterdrücken.

Laut dem österreichischen Bundesministerium für Justiz wurden im Jahr 2024 in 38 Fällen Schuldsprüche wegen Verhetzung (§ 283 StGB) gefällt und 177 Schuldsprüche nach dem NS-Verbotsgesetz. Mit Stand 1.1.2025 befanden sich in ganz Österreich „insgesamt 84 Personen aufgrund der genannten Delikte in Haft“, soweit das Justizministerium. Damit sind rund ein Prozent aller Häftlinge Politische Gefangene. Das mag nach nicht viel klingen, ist aber für einen Staat, der sich der Meinungsfreiheit geradezu penetrant rühmt, doch ganz enorm. Der Verhetzungsparagraf und das NS-Verbotsgesetz sind die bekannten Rechtsgrundlagen der Repression (https://unwiderstehlich.online/politische-verfolgung-in-oesterreich/) gegen Nationalisten in Österreich. Es gibt aber weitere Formen der Repression, die Nationalisten in ihren Bürgerrechten beschneiden und teils enorme Wirkung erzielen können.

Da wäre das Waffenverbot. Wesentlich für ein behördliches Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 WaffG ist die Überzeugung, dass aufgrund konkreter Tatsachen eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe durch die jeweilige Person erfolgen könnte. Bei der Beurteilung eines Waffenverbotes nach dieser Bestimmung ist eine konkrete Gefährdung, bezogen auf die missbräuchliche Verwendung einer Waffe, notwendig. Dabei handelt es sich um ein Instrument der Gefahrenabwendung. In aller Regel wird ein Waffenverbot verhängt, wenn es im Zusammenhang mit einem Waffengebrauch oder Waffenbesitz zu einer Straftat gekommen ist. Es kommt aber auch regelmäßig zu Waffenverboten für Nationalisten, weil sich das Gefährdungspotenzial und die damit verbundene Prognose auf zukünftige Situationen und auf persönliche Eigenschaften der jeweiligen Person bezieht. Somit rechtfertigt ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 WaffG nicht nur der missbräuchliche Umgang mit der Waffe selbst, sondern bereits die Gefährlichkeit der Person an sich.

Ist man bereits nach den erwähnten Gesinnungsgesetzen verurteilt, dann hat man ganz schlechte Karten, denn die Verwaltungsgerichte, und auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, gehen davon aus, dass eine derartige Verurteilung eine negative Prognose jedenfalls rechtfertigt. Diese Prognosen enthalten besonders prominent die „Einschätzung zur Person“. Diese Einschätzungen werden seit einigen Jahren von den Verfassungsschützern aus dem Internet zusammenkopiert, um danach in Form von Textbausteinen ein pseudo-psychologischen Profil zu ergeben.

Ein weiteres Instrument der Repression ist der dauerhafte Entzug der Reisedokumente. Zur Anwendung gelangt hier § 14 Abs. 4 und 5 PassG. Im Passgesetz heißt es konkret: „Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b des Strafgesetzbuches (StGB), durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.“

Auch hier stellt eine einschlägige Verurteilung und eine Personeneinschätzung des Verfassungsschutzes ein unüberwindbares Rechtshindernis dar. Auch das Argument man benötige aufgrund einer beruflichen oder familiären Situation ein Reisedokument ist nicht zielführend, weil bei der Entziehung eines Reisepasses nach den einschlägigen Bestimmungen des PassG auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist. Man kann also nicht einmal der Republik, der man angeblich schaden möchte, den Rücken zukehren und auswandern.

Präventivhaft für Gefährder? “, „Wie gefährlich sind Gefährder? “ – diese und ähnliche Schlagzeilen finden sich in den letzten Jahren häufig in den Medien. Der Begriff Gefährder ist in aller Munde. Besonders seit den Terroranschlägen in Europa ist er so präsent wie noch nie und wird insbesonders im Kontext der Bedrohung durch den „islamistischen Terrorismus“ gebraucht. Dabei sprechen Medien häufig auch von „islamistischen Gefährdern“. Doch damit stellt sich die Frage: Was ist ein sogenannter „Gefährder“ eigentlich? Den Begriff kennen wir aus dem Sicherheitspolizeigesetz. Dort wurde er ursprünglich für Fußball-Hooligans etabliert. Dort ist die Rede von Gefährdern im Rahmen der sogenannten „Gefährderansprache bei Sportgroßveranstaltungen“. Mittlerweile gibt es die „Gefährderansprache“ auch für Nationalisten, nämlich in § 8 SNG. Im Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz finden wir unter § 8b noch etwas anderes, nämlich die Meldeverpflichtung.

Dort heißt es: „Die für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe ermächtigt, einem Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG, § 3 Abzeichengesetz 1960 oder § 3 Symbole-Gesetz, anzunehmen ist, er werde einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis 4 begehen, mit Bescheid aufzuerlegen, sich ein- oder mehrmals innerhalb eines Zeitraums von längstens sechs Monaten bei einer Dienststelle zu melden; eine wiederholte Anordnung ist zulässig.“

Das bedeutet aufgrund bestimmter Tatsachen, zum Beispiel eine einschlägige Verurteilung oder eine Personeneinschätzung des Verfassungsschutzes (siehe den Abschnitt über den Entzug der Reisedokumente), kann eine Meldeverpflichtung auf einer Polizeidienststelle vorgeschrieben werden. Die Maßnahme kann beliebig oft angeordnet werden. Da freut sich der Arbeitgeber, wenn man regelmäßig den Arbeitsplatz verlassen muss, um einer derartigen Meldepflicht nachzukommen.

Wie wir sehen, wird die Republik Österreich jährlich repressiver und jede Maßnahme, die beispielsweise für Islamisten, Terroristen oder Fußballrowdys gedacht war, wird eher früher als später gegen Nationalisten Verwendung finden. Ein Blick zu unseren Nachbarn soll uns eine Warnung sein!

Die Avalon-Gemeinschaft bedankt sich für den Gastbeitrag!