Das Verbot der NSDAP in Österreich

Unser aktueller Artikel über die Formen der Repression in Österreich
(https://avalon-gemeinschaft.ch/?p=1596) hat zu vielen, auch fragenden
Zuschriften geführt, weshalb wir heute etwas zur Genese jenes Gesetzes
veröffentlichen wollen, auf welchem die mannigfaltige Repression fußt.

Es kommt nicht von ungefähr, dass die Republik Österreich ein ungleich
schärferes Verbot der NSDAP und der Betätigung in ihrem Sinne in ihren
Rechtbestand aufgenommen hat als die Bundesrepublik Deutschland. Die
besondere Situation Österreichs nach 1945 ist eng mit dem
Sozialdemokraten Karl Renner verknüpft. Renner war Jurist, bezeichnete
sich selbst als „Marxist eigener Observanz“ und stand schon an der Wiege
der Ersten Republik. Er wurde 1918, noch vor dem Rücktritt des Kaisers,
zum Staatskanzler gewählt. Er war es, der die Delegation bei den
Verhandlungen in Saint-Germain anführte. Er war es auch, der die Erste
Republik unter dem Namen „Deutschösterreich“ proklamierte. Wenig
später wurde der Name von den Siegermächten untersagt, der Anschluss
an Deutschland verboten.

Es ist hier nicht der Platz, das gesamte Leben Renners nachzuzeichnen.
Wichtig ist: Renner war seiner großdeutschen Gesinnung treugeblieben.
Am 3.4.1938 wurde er auf S. 4 der „Kleinen Volks-Zeitung“ wie folgt
zitiert:

„Ich habe als Präsident der Friedensdelegation zu Saint-Germain durch
viele Monate um den Anschluß gerungen – die Not im Lande und die
feindliche Besetzung der Grenzen haben die Nationalversammlung und so
auch mich genötigt, der Demütigung des Friedensvertrages und dem
bedingten Anschlußverbot uns zu unterwerfen. Trotzdem habe ich seit 1919
in zahllosen Schriften und ungezählten Versammlungen im Lande und im
Reich den Kampf um den Anschluß weitergeführt. Obschon nicht mit jenen
Methoden, zu denen ich mich bekenne, errungen, ist der Anschluß
nunmehr doch vollzogen, ist geschichtliche Tatsache, und diese betrachte
ich als wahrhafte Genugtuung für die Demütigungen von 1918 und 1919,
für St-Germain und Versailles. Ich müßte meine ganze Vergangenheit als
theoretischer Vorkämpfer des Selbstbestimmungsrechtes der Nation wie als
deutschösterreichischer Staatsmann verleugnen, wenn ich die große
geschichtliche Tat des Wiederzusammenschlusses der deutschen Nation
nicht freudigen Herzens begrüßte.“
(https://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno?aid=kvz&datum=19380403&seite=4&zoom=33)

Renner verfasste weiters das Manuskript „Die Gründung der Republik
Deutschösterreich, der Anschluß und die Sudetendeutschen – Dokumente
eines Kampfes ums Recht“, in welchem er den Anschluss, die
Handlungsweise Adolf Hitlers und seiner Regierung positiv darstellte. Er
stand damals unter Hausarrest und bewohnte seine Villa in Gloggnitz. Dort
wurde er auch im April 1945 bei der Roten Armee vorstellig.

Bereits am 4.4.1945 meldeten die Sowjets nach Moskau, dass Renner
ihnen seine Dienste bei der Wiedererrichtung Österreichs angeboten habe.
Tatsächlich wurde Renner bereits am 27.4.1945 Staatskanzler, dieses Mal
der Zweiten Republik. Die „Provisorische Staatsregierung
Renner“ bezeichnete Österreich zwar als demokratische Republik, doch
war eine demokratische Legitimation nicht gegeben. Im Gegenteil, die
Politiker von SPÖ, ÖVP und KPÖ, die die „Provisorische
Staatsregierung“ bildeten, haben schon in ihrer
„Unabhängigkeitserklärung“, StGBl. 1/1945 vom 1.5.1945
(https://ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1945_1_0/1945_1_0.pdf), in Art.
III erklärt, dass man „unter Teilnahme aller antifaschistischen
Parteirichtungen […] und vorbehaltlich der Rechte der besetzenden
Mächte mit der vollen Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt betraut“ wurde.
II erklärt, dass man „unter Teilnahme aller antifaschistischen
Parteirichtungen […] und vorbehaltlich der Rechte der besetzenden
Mächte mit der vollen Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt betraut“ wurde.

Anstelle der demokratischen Legitimation durch das Volk, stand die Gnade
der Besatzer, allen voran der Sowjetunion. So fügt es sich nahtlos ins Bild,
dass bereits mit StGBl 13/1945 vom 6.6.1945
(https://ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1945_13_0/1945_13_0.pdf), das
„Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP
(Verbotsgesetz)“ erlassen wurde. Hier wurde in
„österreichische“ Gesetzesform gegossen, was in Befehl Nr. 1 des
Ortskommandanten der Stadt Wien, Generalleutnant Alexej Blagodatow,
als Punkt 6 enthalten war: „Die Nationalsozialistische Deutsche
Arbeiterpartei (NSDAP) und alle ihr angeschlossenen
nationalsozialistischen Organisationen werden aufgelöst.“

In der Folge kam es zu zahlreichen weiteren Verschärfungen des
Verbotsgesetzes. Mit dem Nationalsozialistengesetz 1947, BGBl. 25/1947
(https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1947_25_0/1947_25_0.pdf ),
wurde der § 3g VerbotsG geschaffen. Es handelt sich dabei um jene
Bestimmung, die auch heute noch die größte Bedeutung hat. Im Jahr 2024
kam es zu 177 Schuldsprüchen nach dem Verbotsgesetz, wovon 164 nach
§ 3g VerbotsG und 13 nach § 3h VerbotsG erfolgten.
(https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/AB/325/imfname_1670910.pdf)

Die Schuld an der inflationären Anwendung des Verbotsgesetzes kann
jedoch nicht Renner zugeschrieben werden, welcher für sein Volk das
Bestmögliche herausholen wollte und unter dem Druck der
Besatzungsmächte dieses Sondergesetz erlassen hat. Die heutige Polit- und
Juristenkaste trägt die Verantwortung dafür, dass Zahlen- und Ziffern
verboten sind (https://www.meinbezirk.at/c-politik/aus-fuer-nazi-codes-
auf-wunschkennzeichen_a6786405), Bilder von Eiernockerln
(https://kurier.at/chronik/burgenland/eiernockerl-posting-
polizist-vor-gericht/401347943
) oder das Tragen eines „Ungeimpft-
Sternes“ (https://www.diepresse.com/6109985/zwei-maenner-wegen-
davidstern-bei-corona-demo-nach-verbotsgesetz-verurteilt
) und noch
vieles andere mehr, einen vor das Strafgericht führen. Und sich niemand
ernsthaft die Frage zu stellen traut, ob die Anwendung eines
Sondergesetztes 80 Jahre nach Kriegsende noch berechtigt ist. Anstatt hier
ein „Halt!“ entgegenzudonnern, zeigen die Medienberichte über Verfahren
nach dem Verbotsgesetz hypermoralisierende Richter und eine Journaille,
der das gefällt.

Es ginge aber jedenfalls anders, denn noch während der Besatzungszeit, im
Sommer 1952, redete beispielsweise der ehemalige KZ-Häftling und
spätere Bundeskanzler Alfons Gorbach (ÖVP) der Abschaffung des
Verbotsgesetzes das Wort.

„Hohes Haus! Es ist seit Jahren die Auffassung aller Parteien dieses
Hauses, daß sieben Jahre nach Kriegsende die Ausnahmsgesetze
abzubauen beziehungsweise schließlich zur Gänze zu beseitigen wären.
Dies umsomehr, als die Alliierten im Jahre 1946, als das Verbotsgesetz zur
Beratung stand, durch mehr als sechzig Auflagen eine von den Parteien
nichtgewollte Verschärfung der Behandlung der NS-Materie herbeigeführt
haben. Nur so kam es zu der bekannten Fassung des Verbotsgesetzes vom
Feber 1947, das mit Recht in vielen Belangen als ein Unrechtsgesetz
bezeichnet wurde und begreiflicherweise heute noch so bezeichnet
wird.“

(Stenographisches Protokoll zur 97. Sitzung des NR, VI. GP.,
18.7.1952, S. 45,
https://www.parlament.gv.at/dokument/VI/NRSITZ/97/imfname_159667.p
df)

Dennoch kam es 1992 zur Schaffung des § 3h VerbotsG durch BGBl.
148/1992
(https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1992_148_0/1992_148_0.
pdf
) und 2024 zur abermaligen Verschärfung des Verbotsgesetzes durch
BGBl. 177/2023 (https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2023/177). Wer sich
einen aktuellen Überblick über den Verbotsgesetzwahnsinn bei unseren
Nachbarn verschaffen will, dem sei der „Infokanal
Deutschösterreich“ (https://t.me/infodeutschoesterreich) empfohlen.