70 Jahre Nürnberger Prozess

Zentralbild Ben/Pe Strafprozeß vor dem Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg vom 20.11.1945 bis 1.10.1946 gegen führende Personen (Hauptkriegsverbrecher) des faschistischen Deutschlands wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden und gegen die Menschlichkeit; Abgeschlossen durch Urteil vom 3.9./1.10.1946. Urteilsvollstreckung am 16.10.1946. UBz: Den Stand der Angeklagten. Hintere Reihe von Links: Karl Dönitz, Erich Raeder, Baldur von Schirach, Fritz Sauckel, Alfred Jodl, Franz von Papen, Arthur Seyß-Inquart, Albert Speer, Konstantin von Neurath, Hans Fritsche. Vordere Reihe von links: Hermann Göring, Rudolf Heß, Joachim von Ribbentrop, Wilhelm Keitel, Ernst Kaltenbrunner, Alfred Rosenberg, Hans Frank, Wilhelm Frick, Julius Streicher, Walter Funk und Hjalmar Schacht.

Am 20. November 1945 trat der Internationale Militärgerichtshof (engl. International Military Tribunal (IMT) im kriegszerstörten Nürnberg – in mitten von Ruinen – erstmals zusammen, um über die sogenannten Hauptkriegsverbrecher zu urteilen. Es wurden neben Mitgliedern der nationalsozialistischen Führung wie Hermann Göring oder Rudolf Hess auch Militärs wie Wilhelm Keitel (Oberkommando der Wehrmacht) oder Grossadmiral Karl Dönitz, der von Hitler für die Zeit nach seinem Selbstmord zum Staatsoberhaupt erklärt wurde, angeklagt. Mit Hjalmar Schacht wurde auch der ehemalige Reichsbankpräsident auf dieselbe Anklagebank gesetzt wie Julius Streicher, bekannt für sein Propagandablatt Der Stürmer mit seinen plumpen und primitiven antisemitischen Ergüssen.
Insgesamt wurde gegen 24 Personen Anklage durch das IMT erhoben. Der Name des Tribunals ist jedoch gleich in doppelter Hinsicht irreführend, handelte es sich doch, obwohl vier Nationen daran teilnahmen, nicht wirklich um ein internationales Tribunal, da es sich bei den vier in Anklage und Richtergremium vertretenen Nationen um niemand anderen als um die Sieger des 2. Weltkrieges handelte. Vertreten waren die Engländer, die Sowjetrussen, die Franzosen und die Amerikaner. Die Absenz neutraler Staaten beim Gerichtshof alleine nährt schon den Verdacht, dass es sich beim Tribunal um nichts anderes als Siegerjustiz handelte. Der Ausdruck ‚Militärtribunal‘ ist ebenfalls zweifelhaft, handelte es sich doch beispielsweise beim amerikanischen Chefankläger Robert H. Jackson sowie beim amerikanischen Richter Francis Biddle um Zivilisten und nicht um Militärs.

Warum aber wurde überhaupt ein Gerichtsverfahren abgehalten? Es gab, vor allem auf amerikanischer Seite eine ganze Reihe von Ideen, wie mit den besiegten Deutschen zu verfahren sei. Eine davon war, Deutsche zur Reparation in russische Zwangsarbeit zu schicken. Dabei wäre das einzige Kriterium für den Arbeitsdienst gewesen, ob jemand Mitglied in der „Gestapo oder SS, Führer oder Mitarbeiter der SA, Helfer oder Mitglied[er] der NSDAP oder der Reichsadministration“ (1) gewesen war. Damit wären potentiell Millionen von Deutschen durch Zwangsarbeit bedroht gewesen. Die Abgeltung von Reparationen durch Arbeitskraft war auf der Konferenz der alliierten Staatschefs in Jalta im Februar 1945 besprochen worden. Gedacht wurde ein solches Vorgehen jedoch schon länger. So veröffentlichte der amerikanische Professor für Anthropologie, Earnest Albert Hooton, im Jahr 1943 einen Artikel in der Zeitung PM Daily, in welchem er die die Meinung vertrat, eine geistige Umerziehung der Deutschen würde nicht ausreichen, man müsse sie auch biologisch verändern. Seiner Meinung nach sollte dies erreicht werden, in dem eine gewisse Anzahl deutscher Männer im Ausland bezahlten Arbeitsdienst zu verrichten hätten, wo es ihnen auch gestattet sein sollte, einheimische Frauen zu heiraten. In Deutschland selbst sollten Ehen zwischen Besatzungssoldaten und Fremden, die noch nach Deutschland gebracht werden sollten, forciert werden. Hootons Ziel war es, den vermeintlich aggressiven deutschen Nationalcharakter wegzuzüchten. Eine Aburteilung der politischen Führung der Deutschen sah er ebenfalls vor.
Gar die Deindustrialisierung Deutschlands forderte der US-Finanzminister Henry Morgenthau. Der Enkel aus Deutschland zugewanderter Juden wollte, dass Deutschland auf einen reinen Agrarstaat reduziert wird. „Für die Besatzungs- und Deutschlandpolitik der Alliierten blieb die Episode ohne Bedeutung.“ (2) So urteilt Wolfgang Benz, Leiter des Zentrums für Antisemitismusforschung an der Technischen Universität Berlin. Diese Auslegung ist äusserst fragwürdig, wenn man die Direktive JCS 1067 betrachtet, welche die Richtlinien der amerikanischen Besatzungspolitik für Deutschland von April 1945 bis Mitte des Jahres 1947 beinhaltet. Dort heisst es unter anderem:

Abgesehen von den für diese Zwecke erforderlichen Maßnahmen werden Sie keine Schritte unternehmen, die (a) zur wirtschaftlichen Wiederaufrichtung Deutschlands führen könnten oder (b) geeignet sind, die deutsche Wirtschaft zu erhalten oder zu stärken. (3)

Die Direktive war mit Sicherheit keine originalgetreue Umsetzung des Morgenthau-Planes, dass sie aber einiges von dessen Geist atmete, scheint offensichtlich. Morgenthau könnte man als Anführer jener Kräfte bezeichnen, welche möglichst harte Bedingungen für die Deutschen forderten. So widersprach er auch leidenschaftlich der Aussage, der inzwischen verstorbene Präsident Roosevelt habe in Jalta der Deportation deutscher Zwangsarbeiter nur unter der Bedingung zugestimmt, dass es zuvor ordentliche Prozesse für die zu Deportierenden gab.
Der US-Chefankläger Robert Jackson, ein Idealist durch und durch, der einen möglichst fairen Prozess wollte um neue internationale Rechtsstandards zu setzen, die Kriege verhindern sollten, konnte nicht glauben, dass Roosevelt sich so geäussert hatte. Für ihn war der verstorbene Präsident eine Lichtgestalt. Richter Samuel Rosenman, Rechtsberater des Weissen Hauses und Sohn jüdischer Einwanderer äusserte Jackson gegenüber aber, dass der Präsident in seiner Verbitterung sogar ernsthaft in Erwägung gezogen habe, die Deutschen zu sterilisieren. Indes war es am Ende Rosenman und weitere Personen aus dem Beraterkreis des Präsidenten, der ihn davon überzeugen konnte, dass ein Prozess die Schuld der Achsenmächte am Krieg viel deutlicher zutage treten lassen würde, als andere Vergeltungsmassnahmen. Abgesehen davon habe bis Jalta gegolten, dass keine Gegner ohne Gerichtsprozess exekutiert würden. Die Russen sahen dies weniger streng. Stalin forderte, 50.000 deutsche Ingenieure und führende Offiziere sollten hingerichtet werden, um das Potential zur deutschen Kriegsführung zu vernichten. Churchill soll einer solchen Forderung vehement widersprochen haben, obwohl die Briten sich selbst lange unsicher waren, ob man wirklich Prozesse abhalten sollte, um die deutsche Führungsriege zu liquidieren.

Wie dem auch sei, am Ende einigte man sich darauf, einen Prozess zu veranstalten. Der neue US-Präsident Truman ernannte Jackson zum Chefankläger und versicherte ihm, auch er sei gegen die Auslieferung von „Sklavenarbeitern“ ohne vorherige individuelle Schuldfeststellung. (4)
Um einen Prozess abzuhalten musste erst einmal festgelegt werden, auf welcher Basis die Angeklagten überhaupt verurteilt werden sollten und – nicht zuletzt – wer überhaupt angeklagt würde. Die vier Mächte einigten sich darauf, vier Komitees zu gründen, denen Vertreter aller Mächte angehörten aber jeweils von einer angeführt werden sollte. Das erste Komitee, von den Briten geführt, beschäftigte sich mit Angriffskriegen und der Verletzung von Verträgen, das zweite und dritte sollte Kriegsverbrechen respektive Verbrechen gegen die Menschlichkeit untersuchen, während das letzte, von den Amerikanern geführte, sich mit den angeklagten Organisationen (es sollten nicht nur Personen, sondern auch Organisationen wie die SA oder die Gestapo angeklagt werden) und der Verschwörung zur Führung eines Angriffskrieges befassen sollte.
Trotzdem eine Aufteilung der Aufgaben beschlossen war, hatten die Amerikaner am meisten Einfluss auf den Ablauf der Verhandlung, da sie am meisten Dokumente gesammelt hatten. Zudem befanden sich auch die meisten Gefangenen in ihren Händen, was ihnen gegenüber den anderen Mächten natürlich einige Vorteile verschaffte.

Wie wir gesehen haben, mussten die vier Mächte erst einmal einen Grundkonsens herstellen. Die Interessen begannen in Zeiten des Friedens schnell zu divergieren. Streitpunkte gab es genügend. So wollten beispielsweise die Russen unbedingt, dass die Verbrechen von Katyn den Deutschen angelastet würden, obwohl ihre Partner längst wussten, dass es die Russen selbst waren, die im Krieg gegen Polen kurzerhand 15.000 polnische Offiziere und Intellektuelle liquidiert hatten.
Zudem wurden auch noch Wünsche von aussen an die verantwortlichen Leute herangetragen. So hatte beispielsweise die jüdische Gemeinde in den USA die Erwartung, dass Jackson als Chefankläger die Judenverfolgung im 3. Reich als separaten Punkt behandeln solle. Bei einem Treffen versicherte Dr. Jacob Robinson – im Namen von amerikanisch-jüdischen Organisationen – dem Ankläger, es gehe ihnen dabei nicht um Rache oder Entschädigung für jüdische Verluste. Jackson wollte wissen, wie hoch denn die jüdischen Verluste eigentlich seien, worauf ihm Robinson erklärte, es handle sich dabei um sechs Millionen.

„Robinson sagte, er sei auf diese Zahl gekommen, indem er die bekannten Zahlen für die jüdische Bevölkerung im Jahre 1929 mit derjenigen der Juden verglichen habe, die vermutlich heute noch lebten. „Die Differenz ist, wie man annehmen muss, entweder getötet worden oder hält sich versteckt.“ (5)

David Irving bemerkt richtigerweise, dass dies angesichts der Kriegswirren und Grenzverschiebungen keine Zahl war, auf die sich Statistiker hätten verlassen können. Jackson vertraute aber dieser ungefähren Schätzung und wie wir heute wissen, war die Vermutung welche Dr. Jacob Robinson im Juni 1945 in Washington anstellte, ziemlich präzise.
Nichtsdestotrotz weigerte sich Jackson aus idealistischen und praktischen Überlegungen, die Judenverfolgung – welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Holocaust bezeichnet wurde – gesondert zu betrachten. Erstens wollt er den Eindruck vermeiden, bei Nürnberg handle es sich um ein jüdisches Rachetribunal, es gehe ihm, so Jackson, um ermordete Menschen im Allgemeinen, nicht um ermordete Juden, zum zweiten befürchtete er, dass noch mehr Minderheiten mit Sonderforderungen kommen könnten, wenn er den Juden entgegenkäme. Aus dem ersten Grund unterlies es Jackson auch, in seinen persönlichen Stab Juden zu berufen. Die einzige Ausnahmeine bildete Dr. Robert Kempner, der Jurist im preussischen Innenministerium war und nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten auswanderte.

Wie bereits erwähnt, kann man Jackson durchaus als Idealisten bezeichnen, dem es beim Prozess darum ging, das Völkerrecht auszuweiten, um Kriegshandlungen künftig zu verhindern. Er empörte sich auch, als er von den Atombombenabwürfen auf die beiden japanischen Städte Hiroshima und Nagasaki erfuhr. Er war der Meinung, dass diese Kriegshandlung seiner Landsleute – die gegen geltendes Kriegsrecht verstiess – die Intention seines Prozesses untergraben würde. Doch garantierte diese Einstellung des Chefanklägers ein faires Verfahren?
Der russische Richter, General I. T. Nikischenko, meinte freimütig: „Wir verhandeln hier über die Hauptkriegsverbrecher, über die längst das Urteil gesprochen ist…“ (6) Besagter Nikischnko war bei der Abfassung des Londoner Statuts noch Hauptankläger, in Nürnberg dann Richter. Was soll man von einem Gericht halten, bei dem Ankläger und Richter in Personalunion auftreten? Jedoch waren es nicht nur Russen, die mit Aussprüchen auftrumpften, welche dem Gericht an sich schon jegliche Legitimität raubten. Auch der Engländer Geoffrey Lawrence, Vorsitzender Richter in Nürnberg meinte, eine Eroberung statte einen Eroberer mit dem Recht aus, zum Gesetz zu machen, was ihm gefalle. Damit wurde also gerechtfertigt, dass man extra neue Gesetze schuf, um die Angeklagten zu verurteilen. Ein Hohn für jedes Gericht, das nach europäischen Massstäben als gerecht betrachtet werden soll. Letztlich wurde aber genauso verfahren.
Jackson entgingen solche Dinge nicht und er dürfte sich, gemessen an seinen eigenen Standards, nicht sehr wohl dabei gefühlt haben. Das Londoner Statut selbst, in dem die Prozessordnung festgehalten wurde, enthielt Punkte, die kaum für ein Gerichtsverfahren nach westlichen Standards reichen. So war das Gericht gemäss Artikel 19 nicht an Beweisregeln gebunden. Jegliches Beweismaterial das dem Gericht Beweiswert zu haben schien, sollte zugelassen werden. So war es beispielsweise möglich, Zeugenaussagen zu zitieren, auch wenn diese unter Folter oder Drohung zustande kamen. Dies kam in Nürnberg durchaus vor. So wurde Zeugen im Verhör unter anderem gedroht, sie den Russen auszuliefern – was den Tod oder Lagerhaft bedeuten konnte – wenn sie nicht im Sinne der Anklage aussagten. Artikel 21 besagte, dass das Gericht keine Beweise für Allgemein anerkannte Tatsachen vorlegen müsse. Natürlich gibt es das Prinzip der Offenkundigkeit, aber im Falle der Nürnberger Prozesse definierte alleine die Anklage was als Offenkundig zu gelten hatte und was nicht.
Selbst drei der vier Anklagepunkte verstiessen insofern gegen allgemein anerkannte Rechtsprinzipien, dass sie den Grundsatz Nullum crimen sine lege praevia. Nulla poena sine lege (Kein Verbrechen ohne vorher erlassenes Gesetz. Keine Strafe ohne Gesetz) verletzten. Ein Straftatbestand wie beispielsweise der erste Anklagepunkt (Verschwörung gegen den Frieden) existierte zum Tatzeitpunkt, also vor dem 2. Weltkrieg, nicht. Rückwirkende Verurteilungen aufgrund neuer Gesetze sind nicht zulässig. Hinzu kommt, dass es keine Gleichheit vor dem Gesetz gab. Die deutsche Führung wurde für die Planung und den Angriff auf Polen verurteilt, die Russen wurden aber für das selbe Vorgehen nie bestraft, obwohl sie im Herbst 1939 ebenso in Polen einmarschierten oder im selben Jahr einen Krieg gegen Finnland lostraten. Auch die Engländer haben mit der geplanten Besetzung Norwegens gegen ihre eigenen Anklagepunkte verstossen und die Amerikaner verhielten sich durch die Ablösung der Briten auf Island, welches die Engländer unter Missachtung dessen Neutralität besetzt hatten, auch nicht gerade ihren eigenen Massstäben entsprechend.
Das Gericht verbot auch, den Grundsatz tu quoque (auch du) zuzulassen, der den Angeklagten entlastet, wenn man der Gegenseite ähnliche Vergehen vorwerfen konnte. So war es den deutschen Verteidigern grundsätzlich verboten, auf alliierte Kriegsverbrechen hinzuweisen. Der britische Richter Lord Lawrence wies den Verteidiger des Oberkommandos der Wehrmacht zurecht, es würde hier nicht über eventuelle Verstösse gegen das Völkerrecht, Verletzungen der Menschenrechte oder Kriegsverbrechen anderer Mächte verhandelt. Solche Verstösse gab es natürlich auch von Seiten der Alliierten. Noch weiter gingen die Russen. Ursprünglich versuchten diese sogar, den Deutschen ihre Massaker von Katyn anzulasten. Dieser Anklagepunkt wurde dann aber stillschweigend übergangen. Den Amerikanern und Briten wurde die Sache wohl zu peinlich, worauf sie Druck auf die Russen ausübten, den Punkt nicht zu behandeln.
Trotz der Grösse des Prozesses und der Komplexität der Verhandlungssache wurde den allermeisten Angeklagten nur ein Anwalt zugestanden. Die Verteidiger der Angeklagten wurden im persönlichen Umgang meist sehr höflich und zuvorkommend behandelt und es wurde sogar ein „Informationszentrum der Verteidigung eingerichtet, das den Verteidigern bei ihrer Dokumentationsarbeit behilflich sein sollte, was die Gegenseite aber nicht daran hinderte, ihnen möglichst viele Steine in den Weg zu legen. So standen zu Beginn des Prozesses für alle Anwälte der Verteidigung nur zwei Telefone zur Verfügung und die Plädoyers wurden im Übersetzungsbüro von den Anklagevertretern mitgelesen, so dass sich diese darauf einstellen konnten.
Es kam auch vor, dass Dokumente welche die Verteidigung anforderte einfach unauffindbar blieben. Diese musste sich oft mit den Dokumenten begnügen, welche ihnen von Anklägerseite zur Verfügung gestellt wurden. Dass dies nicht die entlastenden Dokumente waren, versteht sich von selbst. Die Anklage selbst frisierte auch Dokumente. Beispielsweise indem man entlastende Teile einfach wegliess. Es kam auch vor, dass sich Leute die sich freiwillig als Zeugen zugunsten von Angeklagten meldeten, selbst in Haft wiederfanden. Vom Angeklagten Julius Streicher weiss man, dass er vor dem Prozess gefoltert wurde.
Die Aufzählung könnte hier noch fortgeführt werden. Es wir ersichtlich, dass man im Falle Nürnbergs nicht von einem fairen Strafverfahren reden kann, dass der Wahrheitssuche gedient hätte.

Am 30. September 1946 wurden die Urteile verkündet. Die Richter sassen, wie zum Beweis dass sie nicht neutral waren, vor den Flaggen ihrer jeweiligen Länder. Die Hälfte der 24 Angeklagten wurde zum Tode verurteilt. Der Leiter der Parteikanzlei, Martin Bormann, in Abwesenheit, denn er war nicht gefasst worden. Hermann Göring wurde, wie er erwartete hatte, zum Tode verurteilt. Er beging aber vor der Vollstreckung des Urteils Selbstmord, weil das Gericht seinen Antrag, vor ein Erschiessungskommando gestellt zu werden, abgelehnt hatte und an der Vollstreckung des Urteils durch den Strang festhielt. Auch der General Alfred Jodl musste die dreizehn Stufen zum Galgen begehen. Lebenslange Haft gab es für Hitlers Stellvertreter Rudolf Hess, während Grossadmiral Dönitz, vor dessen Verurteilung britische und amerikanische Marineexperten wegen der schlechten Beweislage gewarnt hatten, zehn Jahre Haft bekam. Es gab aber auch drei Freisprüche. Einer davon betraf den Banker Hjalmar Schacht. Ihm kam wohl zu Gute, dass er international bestens vernetzt war. So hatte sich sogar Montagu Norman, ehemaliger Gouverneur der Bank of England, für ihn eingesetzt. Somit war der erste Nürnbergerprozess beendet. Es folgten noch einige Nachfolgeprozesse, die jedoch alleine unter amerikanischer Leitung standen.

Was bleibt vom Nürnberger Prozess? Bis Nürnberg war es nicht Usus, nach einem Krieg die Führung des feindlichen Landes für die Kriegsführung selbst anzuklagen. Staaten hatten das Recht Krieg zu führen und selbst der Briand-Kellogg-Pakt (1928), welcher den Angriffskrieg ächtete, konnte kaum als Rechtfertigung für die Anklage in Nürnberg herhalten. Nach Nürnberg sieht dies anders aus. Heute sind Anführer souveräner Staaten durchaus haftbar, wenn sie gegen das Völkerrecht verstossen. So im Falle von Völkermord oder bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit. „Die Nürnberger Prozesse sind somit Wegbereiter für die UN-Kriegsverbrechertribunale Jugoslawien, Ruanda und Sierra Leone sowie für das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs.“ (7) Allerdings, so möchte man anfügen, ein bedenklicher Wegbereiter. Denn in Nürnberg wurden anerkannte Gerichtsstandards mit den Füssen getreten. Letztlich handelte es sich um nichts anderes als Siegerjustiz, nicht sonderlich tauglich um die historische Wahrheit über die Ereignisse im 2. Weltkrieg ans Licht zu bringen. Aber, erinnern wir uns an Herr Rosenmans Tipp an Roosevelt, darum ging es gar nicht. Wichtig war den Siegern, die Schuld am Krieg alleine den Achsenmächten zuzuschreiben. Nürnberg kann auch als Ausgangspunkt für die reeducation gesehen werden. Um die Deutschen umzuerziehen, musste in deren Augen zuvor ihre Führung diskreditiert werden. Also verurteilte man sie und knüpfte nicht wenige von ihnen wie einfache Verbrecher auf.
Sind wir heute weiter? Verfahren sind heute vielleicht objektiver, aber in welchem Fall stünde schon einmal ein Sieger vor Gericht? Der Angriff der USA auf den Irak nach dem 11. September 2001 war ein klarer Angriffskrieg. Der Irak hatte die USA nicht bedroht. Im Gegensatz zu den Kriegstreibern auf amerikanischer Seite wurde Hussein jedoch der Prozess gemacht. Man kann also auch heute noch Kriege anzetteln, man sollte sie nur nicht verlieren..

1. David Irving, Der Nürnberger Prozess, Die letzte Schlacht, München 1979, S. 16.
2. https://de.wikipedia.org/wiki/Morgenthau-Plan#Literarische_Rezeption (13.11.2015)
3. http://germanhistorydocs.ghi-dc.org/docpage.cfm?docpage_id=2969 (13.11.2015) Mit „den für diese Zwecke erforderlichen Maßnahmen“ waren   jene Massnahmen gemeint, die unter Punkt 4 und 5 aufgelistet waren. Diese Punkte beinhalteten unter anderem die Zerstörung des deutschen Rüstungspotentials, sowie die Aufrechterhaltung der Versorgung der Besatzungstruppen und die Versorgung des heimischen Bevölkerung, damit keine Hungersnöte und daraus heraus Aufstände entstehen könnten, welche den Besatzungstruppen gefährlich werden könnten. Zudem dürfe das wirtschaftliche Niveau Deutschlands auf keinen Fall jenes der anderen kriegsversehrten Länder übersteigen.
4. Irving, Nürnberger Prozess, S. 20.
5. David Irving, Nürnberg, Die letzte Schlacht, Tübingen 2005, S 78.
6. Irving, Nürnberger Prozess, S. 30.
7. https://de.wikipedia.org/wiki/N%C3%BCrnberger_Prozesse